Pflegegrade


Seit dem 01.01.2017 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz ( PSG II ) in Kraft getreten. Es ist die bisher größte Pflegereform. Die Pflegestufen 0-3 werden abgelöst durch Pflegegrad 1-5. Durch das neue Prüfverfahren NBA ( Neues Begutachtungsassessment ) werden Gutachter der MDK ( Medizinischer Dienst der Krankenkassen ) alle neuen Antragsteller ab 01.01.2017 anhand eines Fragekatalogs, nach Pflegegraden einstufen. Dabei wird der “ Grad “ nach ihrer Selbständigkeit überprüft. Wie selbständig der Antragsteller noch ist ermitteln die jeweiligen Prüfer anhand eines vorgegebenen Punktesystems. Dies bedeutet je höher die erzielte Punktezahl ist, desto höher auch der Pflegegrad und umso mehr stehen dem Antragsteller Betreuungs- und Pflegeleistungen zu.

Einteilung nach Punkten :

Pflegegrad 1 : Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit ( 12.5 bis 27 Punkte )

Pflegegrad 2 : Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit ( 27 bis 47,5 Punkte )

Pflegegrad 3 : Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis 70 Punkte )

Pflegegrad 4 : Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit ( 70 bis 90 Punkte )

Pflegegrad 5 : Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ( 90 bis 100 Punkte )